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Infos für Mieter*innen und Vermieter*innen
CO2-Kostenaufteilungsgesetz

CO2-Rechner

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Bei den Herausforderungen des Klimaschutzes stehen wir Ihnen als regionales Energieunter-nehmen in Steinfurt zur Seite. Aus diesem Grund freuen wir uns, Ihnen mit unserem neuen CO2-Kostenaufteilungsrechner eine praktische Hilfestellung anbieten zu können.

Mit dem Inkrafttreten des CO2-Kostenaufteilungs-gesetzes (CO2KostAufG) zum 1. Januar 2023 gelten für Mieter und Vermieter nun klare Regeln, wie die CO2-Abgabe zu verteilen ist. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Kohlendioxid-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

Mit unserem Umlage-Rechner können sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter ganz einfach die zu erwartenden CO2-Kosten berechnen. Geben Sie einfach die relevanten Daten ein und Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den berechneten Ergebnissen des Umlagenrechners lediglich um Beispielrechnungen handelt, die Ihnen einen groben Eindruck vermitteln sollen. Für die Richtigkeit der Angaben im Umlagenrechner übernehmen wir keine Haftung.

Werte Fernwärme: Spezifischer CO2-Emissions-Faktor Wärmelieferung  0,031kg/kWh, spezifischer CO2-Kosten-Faktor Wärmelieferung 0,094 Cent/kWh

Werte Nahwärme: Spezifischer CO2-Emissions-Faktor Wärmelieferung 0,212 kg/kWh, spezifischer CO2-Kosten-Faktor Wärmelieferung 0,637 Cent/kWh

Für die Berechnung hat die Bundesregierung auch einen kostenlosen Online-Rechner bereitgestellt. Diesen finden Sie hier: CO2-Rechentool BMWK. Als praktischen Nachweis für die Abrechnung können Sie dort die Kostenverteilung als PDF herunterladen. 

Die wichtigsten Werte im Überblick

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Informationen als Anlage in unserer Rechnung mit aufzunehmen. Bis dahin entnehmen Sie die notwendigen Informationen folgender Aufstellung:

In Steinfurt verwenden wir nur Hi-Gas.

In unserem Rechner sind alle relevanten Werte hinterlegt. Für die Abrechnung mit anderen Rechnern erhalten Sie unsere Werte:

1. Heizwertbezogener Emissionsfaktor: 0,20088 kg CO2 / kWh

2. Heizwertfaktor: 0,903 

3. Erdgas Emissionsfaktor bezogen auf den Brennwert: 0,18139 t CO2/MWh

4. CO-Kosten durch das BEHG:

2021 2022 2023 2024 2025
25 €/tCO2 30 €/tCO2 30 €/tCO2 45 €/tCO2 55 €/tCO2

Hinweise für Vermieter:

Sollte der Rechnungsempfänger Vermieter einer Immobilie sein, ist dieser gemäß §§ 5 und 8 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) dazu verpflichtet, die gemäß § 3 Abs. 3 CO2KostAufG ermittelten CO2-Kosten (vgl. o.a. Tabelle) anteilig zu tragen, sofern die abgerechnete Gasmenge für die Beheizung von Räumen oder Warmwasser verwendet wird. Der Vermieter ist gemäß § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 CO2KostAufG ebenfalls dazu verpflichtet, den durch den Mieter zu tragenden Anteil im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung zu ermitteln und bei mehreren Mietern entsprechend umzulegen.

Hinweise für Mieter:

Sollte der Rechnungsempfänger Mieter einer Immobilie sein, hat dieser gemäß §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 CO2KostAufG Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter hat den durch ihn zu tragenden Anteil der gemäß § 3 Abs. 3 CO2KostAufG ermittelten CO2-Kosten (vgl. o.a. Tabelle) dem Mieter zu erstatten, sofern die abgerechnete Gasmenge für die Beheizung von Räumen oder Warmwasser verwendet wird. Der Mieter hat die Erstattungsansprüche gemäß § 6 Abs. 2 CO2KostAufG innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Gasrechnung dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Der Vermieter hat diese innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung durch den Mieter zu erstatten. Eine Verrechnung auf der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Die wichtigsten Eckpunkte

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter und Mieterinnen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter und Vermieterinnen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermieter und Vermieterinnen und Mieter und Mieterinnen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter und Mieterinnen und Vermieter und Vermieterinnen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Betroffen sind Kunden und Kundinnen, die Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von den SWST beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor.

Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.
Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist. 

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

• Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
• Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
• Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
• Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen. 

Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. 

Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich. Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung. 

Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 15 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2-Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.  Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 15 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2-Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen. 

Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen Ihrer Stadtwerke ausgewiesen. 

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung. Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen Ihrer Stadtwerke ausgewiesen.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung. 

Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Ihre Stadtwerke als Brennstoff- und Wärmelieferant sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.

Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden. Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

Ja, da die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Da sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.

Wir weisen die benötigten Informationen derzeit auf der Webseite aus. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Informationen als Anlage in unserer Rechnung mit aufzunehmen.

Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden. Ihre Stadtwerke weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus.
Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden. 

Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten. Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden. 

Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen. 

Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.  Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.


Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. 

Wird Warmwasser mit über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2-Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden. Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2-Kosten an. 

Nein, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, die für andere Zwecke als zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, werden nicht aufgeteilt. Die Differenzierung kann je nach Einsatzzweck schwierig sein. Nutzt der Mieter einen Gasherd, verringert sich sein Erstattungsanspruch daher gegenüber dem Vermieter pauschal um 5 %. 

Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissisonshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, direkt in der Heizung eingesetzt werden. Strombasierte Wärmeerzeugung fällt nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden bei elektrischen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. 

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind: 

• Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
• Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
• Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
• Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

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