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Informationen zur Energiekrise
Das können Sie jetzt tun!

In Energiefragen
gut beraten

Die aktuelle Situation im Energiemarkt sorgt für große Unsicherheit bei Verbrauchern. Tatsächlich bedingen steigende Energiepreise deutlich höhere Verbrauchskosten. Wir als Energieversorger möchten Sie über die Hintergründe aufklären, aktuelle Informationen vermitteln und Ihnen 

aufzeigen, wie Sie selbst Einfluss auf Ihre Energierechnung nehmen können. Dazu haben wir Ihnen auf dieser Seite diverse Inhalte zur Verfügung gestellt. Informieren Sie sich und lassen sich von uns beraten, damit Sie bestmöglich handeln können.

FAQ zur Energiekrise

Häufige Fragen zur Energiekrise und den Preisbremsen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Themen Strom- oder Gaspreis und Energiekosten allgemein.
Wir erläutern Ihnen die Hintergründe von Energiemarkt und Energiepreis und von welchen Entwicklungen derzeit auszugehen ist.

Informationen zu den Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom - kurz und kompakt in einem Video für Sie zusammengefasst!

Infos zu den Preisbremsen

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab. 

Kurz zusammengefasst funktioniert die Gas-und Wärmepreisbremse wie folgt: Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlt man den mit seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Außerdem wird bei der Gas- und Wärmepreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.

Ob kleiner oder großer Gas- bzw. Wärmeverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas bzw. Wärme man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Verbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents zu bleiben.

So funktioniert die Strompreisbremse: Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Preisübersicht
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 Prozent ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2022 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

  • Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.

Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher: Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 Prozent ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von:

  • Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Dampf: 9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Erdgas-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt. Somit erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kunden jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.

Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt. Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist. Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 Prozent ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent/kWh Netto.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 Prozent Jahresverbrauch“:

  • alle SLP-Kunden
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe


Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 Prozent Jahresverbrauch“:

  • alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • zugelassene Krankenhäuser


Wärme-Kunden
Für Wärme-Kunden gilt eine Regelung analog den Erdgas-Kunden, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt. Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (Brutto) haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt.

Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gas-Kunden. Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind, erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 Prozent der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Preis von 7,5 Cent pro kWh (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) bzw. 9 Cent pro kWh für Dampf (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).


Strom-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 Prozent des Jahresverbrauchs.

Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird durch die Stadtwerke mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.


Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh -> 80 Prozent des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh -> 80 Prozent des gemessenen Wertes werden subventioniert.


Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh -> 70 Prozent des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh -> 70 Prozent des gemessenen Wertes werden subventioniert.

Wer hat keinen Anspruch aus die Preisbremsen?
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B. gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird. Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.


Was müssen Kunden der Stadtwerke tun, um den Entlastungsbetrag zu bekommen?
Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die Stadtwerke automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. 

Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.

Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt.

Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Beispiel Entlastungsbetrag Gas: 

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr
  • Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh
  • Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose


Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Stadtwerke nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.


Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt? 
Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.

Werden auch Fälle wie der Neubau eines Hauses und damit die Errichtung einer neuen Entnahmestelle berücksichtigt? 
Im Regelfall, also für Privatkunden, wird dies berücksichtigt, da durch den Netzbetreiber eine Prognose erstellt wird, auf deren Basis dann das Entlastungskontingent errechnet wird.

Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften in einem Mehrparteien-Haus?
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung.

Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.

Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Die Bundesregierung hat eine rückwirkende Reduktion der Umsatzsteuer für Lieferungen von Erdgas beschlossen. Für den Zeitraum vom
01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wird die Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen von 19 % auf 7 % reduziert. Bei der Jahresabrechnung werden wir den reduzierten Mehrwertsteuer-Satz nicht nur für das letzte Quartal, sondern für den gesamten Gasverbrauch im Jahr 2022 berücksichtigen. 

In Deutschland und Europa erfolgt die Erzeugung von Strom weitestgehend mittels erneuerbarer Energien, also Photovoltaik, Wind und Wasser, aber auch durch konventionelle Erzeuger wie Kohle-, Atom- und Gaskraftwerke. Letztere werden einerseits gebraucht, da sie kurzfristig Schwankungen in der Erzeugung erneuerbarer Energien ausgleichen können, welche sich mit dem verstärkten Ausbau erneuerbarer Energien verstärken werden.

Andererseits wurde Gas lange Zeit als die Brücke hin zu den erneuerbaren Energien gehandelt, um auf diesem Wege geringere Erzeugung aus Kohle- und Atomkraftwerken zu ersetzen.

Nun sehen die geltenden Regeln an den Energiemärkten vor, dass der jeweils teuerste Strom-Erzeuger den Preis setzt (sogenannte „Merit-Order“).

Da dies durch den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Wegfall der Kohle- und Kernkraftwerke häufig ein Gaskraftwerk ist, führen die enorm hohen Gaspreise, in Kombination mit den generell hohen Preisen für alternative Brennstoffe, auch dazu, dass der Strompreis im Durchschnitt deutlich steigt.

Einen Großteil der Energiemengen, die Sie als Verbraucher:in für 2022 und 2023 benötigen, wurde bereits frühzeitig beschafft. Sie profitieren daher aktuell von einem Durchschnittswert, der sich aus der Beschaffung der letzten Jahre ergibt. Stadtwerke verteilen so das Beschaffungsrisiko, das sich durch die schwankenden Einkaufspreise ergibt, über mehrere Jahre. In Zeiten, in denen die Preise steigen, haben Sie dadurch einen Vorteil.

So konnten sowohl die Preise für Strom als auch die Preise für Erdgas, auch über die Heizperiode 2021/22, für Sie stabil gehalten werden. Dennoch sind auch regionale Energieversorger leider nicht unabhängig von diesen Entwicklungen auf den Energiemärkten.

Natürlich müssen diese für Sie weitere Gas- und Strommengen für dieses und die nächsten Jahre zu den aktuellen Preisen beschaffen. Daher können Energieversorger sich Preissteigerungen nicht entziehen. Ihr Stadtwerke informiert Sie über Preiserhöhungen und die Entwicklungen an den Energiemärkten.

Alle regenerativen Anlagen sind fluktuierende Einspeiser, d.h. sie erzeugen mehr Energie bei vielen Sonnenstunden, stärker wehendem Wind oder höherem Wasserpegel. Bei Dunkelheit, Flaute oder Niedrigwasser erzeugen diese Anlagen folglich weniger bis keine Energie. Auch Ihr Verbrauch ändert sich im Tagesverlauf. So wird beispielsweise abends oft gekocht und der Fernseher angeschaltet, was den Verbrauch steigen lässt. Tagsüber, wenn Sie im Büro sind oder nachts, wenn Sie schlafen, sinkt hingegen der Stromverbrauch.

Zwar erzeugen die regenerativen Anlagen unseres Stromproduktes genau die Jahresmenge, die Sie als Kunde in dem Jahr verbraucht haben, jedoch produzieren die Anlagen über den Tagesverlauf mal mehr und mal weniger Strom als Ihr tatsächlicher Verbrauch. Die von Ihnen benötigen Mengen müssen viertelstunden-genau geliefert und entsprechend an den Börsen beschafft werden.

Diese Strommengen sowie der Strom aus den regenerativen Anlagen unterliegen dem deutschen bzw. letztlich dem europäischen Strommarkt. Seit Herbst letzten Jahres gibt es sehr große Unsicherheiten auf den Strommärkten, u.a. aufgrund des Ukraine-Kriegs. Daher ist der Preis für Energieträger wie Erdgas aber auch für Kohle stark gestiegen. In dem Zuge sind insgesamt - auch für erneuerbare Energien - die Strompreise ebenfalls stark angestiegen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungspreise wirkt sich dies auch auf Ökostrom-Tarife aus.

Da die Stadtwerke jedoch die Mengen langfristig beschafft haben, steigen die Preise nicht in dem Maße, wie dies die aktuellen Börsenpreise widerspiegeln. Sie fragen sich vielleicht, wie sich nachweisen lässt, dass Sie als Kunde den Strom nun über das Jahr gesehen zu 100 % aus lokalen Erneuerbare-Energien-Anlagen bekommen haben?

Die regenerativen Anlagen von Ökostrom-Tarifen sind im Herkunftsnachweis-Register (HKNR) des Umweltbundesamtes angemeldet und erhalten für die erzeugte Mengen entsprechende Herkunftsnachweise. Für die Menge, die Sie verbrauchen, entwerten Stadwerke im HKNR die entsprechende Anzahl an Herkunftsnachweisen. Mit dem HKNR wird sichergestellt, das Mengen aus erneuerbaren Energien nicht mehrfach verkauft werden können. So erhalten Sie zu 100 % erneuerbare Energien-Strom aus lokalen Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Die Stadtwerke Steinfurt und die Kreisstadt Steinfurt haben gemeinsame FAQs rund um das Thema Gas-Krise erstellt. Damit geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Situation in der Stadt Steinfurt und Hilfestellungen, wie Sie als Bürgerinnen und Bürger, dieser Gas-Krise begegnen können.

Dezemberhilfe für Gas- und Wärmekunden

Infos zur Soforthilfe Dezember 

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas und Wärme verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der 

Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Soforthilfe wird vom Bund bezahlt und schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Das Wichtigste vorab: Alle Kundinnen und Kunden,  die mit Erdgas bzw. Wärme von uns versorgt werden, brauchen nichts zu tun. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.


Wer erhält die Soforthilfe?
Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Gas- und Wärmekunden,  bei denen der Jahresverbrauch unter 1,5 Mio kWh liegt, zum Beispiel Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung jedoch bei den Stadtwerken bis spätestens 31.12.2022 geltend gemacht werden. Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas bzw. Wärme im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.


Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:

  • Letztverbraucher / Entnahmestellen, die Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben.

Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?

Entlastungsbetrag Gas

Der Entlastungsbetrag Gas berechnet sich aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl.

  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z.B. Grundpreis) 


Entlastungsbetrag Wärme

Der Entlastungsbetrag Wärme berechnet sich aus den 

  • voraussichtlichen Jahreskosten auf Basis der Höhe des Septemberabschlages 2022
  • geteilt durch 12
  • plus eines Aufschlages von 20 Prozent. 


Wie werden die Dezember – Soforthilfen abgewickelt?
Bei allen Gas- und Wärmekunden wird der Entlastungsbetrag automatisch bei der kommenden Verbrauchsabrechnung im Januar 2023 berücksichtig. 


Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt. Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden ebenfalls weiter unten auf dieser Seite. 


Zusätzliche Informationen für Wärmekunden
Wir möchten Sie weiterhin darüber informieren, dass wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Wärmekunden
  • Postanschrift des Wärmekunden
  • Wärme-Abschlagszahlung des Kunden für September 2022
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder alternativ die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums in der Wärmeversorgung.

So können Sie Ihre Engergiekosten senken

Kurzfristig können Sie ihren Wärmeverbrauch reduzieren, indem Sie die Raumtemperatur um durchschnittlich 1° C senken (spart 6 % des Verbrauchs) und den Warmwasser-gebrauch minimieren (z.B. kurz Duschen anstatt Vollbad nehmen). Darüber hinaus kann eine gut eingestellte Heizungsanlage mit einer Nachtabsenkung ihren Verbrauch weiter reduzieren. Ihren Stromverbrauch können Sie durch den Ersatz von Glüh- oder Halogenlampen durch effiziente LED reduzieren. Wo möglich, sollten Sie auf die Stand-By-Funktion verzichten, indem Sie die Geräte am Schalter oder mittels Steckdosenleiste komplett ausschalten. 

Weitere Tipps zu kurzfristigen Energiesparmaßnahmen finden Sie im Video: 

Energiesparen - so einfach geht´s

Weitere Energiespartipps 

Abschläge

Abschläge - Ihre monatlichen Zahlungen

Einmal im Jahr erhalten Sie Ihre Strom- und Gasrechnung. Dort finden Sie ihren Strom- und Gasverbrauch und die Kosten, die sich aus dem Verbrauch im Zeitraum von i.d.R. 12 Monaten ergeben haben. Sie müssen jedoch nicht den Gesamtbetrag auf einmal zahlen, sondern nur die Differenz aus ihren bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen und dem Gesamtbetrag der Rechnung.

Wie das mit den Abschlägen funktioniert und was Preissteigerungen für Ihre Abschlagszahlungen bedeuten, zeigt das nebenstehende Erklärvideo. 

Um eine hohe Nachzahlung im Falle von Preiserhöhungen zu vermeiden, ist es in jedem Fall ratsam, den monatlichen Abschlag ebenfalls zu erhöhen.

Externe Links

 Weitere Informationen und Hilfestellung finden Sie unter den folgenden externen Links:

bundesregierung-infoseite.jpg
stromspar-check-info.jpg
verbraucherzentrale-info.jpg

Die Bundesregierung informiert 
über beschlossene oder bereits umgesetzte Hilfen.

Das Stromspar-Team besucht Sie für eine Energieberatung. Auf der Seite finden Sie die Voraussetzungen.

Die Verbraucherzentrale bietet Energie- und Schuldnerberatungen an.

Gemeinsam fuer Energiewechsel.png

Das BMWK eine Kampagne zum Thema Energiesparen gestartet.

bundesnetzagentur.svg

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht online einen täglichen Lagebericht zur Gasversorgungslage.

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